Satzung

Satzung des Vereins „Agenda-Mauerstetten“ vom 20.05.2019

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Agenda-Mauerstetten.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Mauerstetten.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist es, abgeleitet aus der lokalen Agenda 21 den Menschen im Mittelpunkt der Gemeinde Mauerstetten sowie ihren Ortsteilen (in diesem Dokument weiterhin als Mauerstetten bezeichnet) zu unterstützen und das kulturelle Leben innerhalb der Gemeinde zu fördern.
  2. Dazu werden bezugnehmend auf §2 Abs. 1 im Rahmen der Jugend- und Altenhilfe Veranstaltungen organisiert, um z.B. den Bewohnern des ortsansässigen Pflegeheimes oder den ortsansässigen jungen Familien eine Möglichkeit zum kulturellen Austausch zu bieten.
  3. Dazu werden bezugnehmend auf §2 Abs. 1 im Rahmen der Kunst- und Kulturförderung sowie der Heimatpflege innerhalb der Gemeinde Mauerstetten kulturelle Veranstaltungen organisiert und durchgeführt

Es wird versucht, insbesondere ortsansässige unbekannte Künstler zu berücksichtigen. Um zusätzliche Anreize zur Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in der Gemeinde zu schaffen soll die Möglichkeit aber grundsätzlich auch für nicht ortsansässige Künstler offen stehen.

  • Dazu wird bezugnehmend auf §2 Abs. 1 im Rahmen der Förderung der Landschaftspflege die Instandhaltung und Weiterentwicklung des von der Gemeinde Mauerstetten zur Verfügung gestellten Geländes am Stockerberg verantwortet.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Bedarf kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Entscheidungsbefugt ist die Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach einer Anhörung die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) A G A 7.
  7. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier sowie optional einem Schriftführer (Gesamtvorstand).
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2.Vorsitzenden vertreten, wobei ein jeder für sich alleinvertretungsbefugt ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist der       Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu      bestimmen.
  6. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im      Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.      Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom      Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  7. Bei Stimmengleichheit  bei Abstimmungen hat der ranghöchste anwesende Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.
  8. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen und Anregungen aus den Abteilungen sowie die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe des Vereinsvermögens als auch die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  9. Zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten ist der Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse auch ermächtigt, Ordnungen zu erlassen. Insbesondere kann der Vorstand eine Jugend-, Ehren-, Finanz-, und Hausordnung erlassen. 
  10. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied der Vorstandschaft bei grober Verletzung seiner Pflichten oder grob vereinsschädigendem Verhalten vorläufig seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann dies mit einfacher Mehrheit bzw. im Falle des 1. oder 2. Vorstandes mit den Stimmen aller anderen nicht vom Ausschluss betroffenen Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Das Verlangen einer außerordentlichen Einberufung einer Mitgliederversammlung ist an den Vorstand zu richten.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mittels Bekanntmachung im Veranstaltungskalender der Gemeinde Mauerstetten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen anzukündigen. Die Ladungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Veranstaltung auf der Internetseite der Gemeinde sichtbar ist.  Zusätzlich kann der Vorstand entscheiden, die Einladung ergänzend per E-Mail direkt zu verschicken oder um weitere öffentliche Aushänge (z.B. im Gemeindeblatt der Gemeinde Mauerstetten) zu erweitern ist.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Soweit ein Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes ordentliche anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Mindestalter um eine Stimme abgeben zu können beträgt 18 Jahre am Wahltag.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu bestimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils 2 Jahre einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens 1 Person besteht und die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sollten während des Jahres der bzw. die gewählten Kassenprüfer(innen) nicht in der Lage sein ihren Arbeiten nachzukommen, so ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung dem verbleibenden Kassenprüfer alleine bzw. einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen. In einem solchen Fall ist das anfallende Honorar durch den Verein zu tragen.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mauerstetten oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gemeindegebiet Mauerstetten oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in der Gemeinde Mauerstetten zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die in dieser Satzung unter § 2 genannten Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren